Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerkomitee Leipzig für die Auflösung der ehemaligen Staatssicherheit“ (im weiteren Bürgerkomitee Leipzig genannt). Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und humanitäre Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er beansprucht die Rechtsnachfolge des mit der Auflösung des ehemaligen MfS/AfNS beschäftigten Bürgerkomitee Leipzig.
Zweck des Vereins ist die
- Förderung der persönlichen, politischen, juristischen und historisch-wissenschaftlichen Aufarbeitung der Arbeitsweisen, Strukturen und Verflechtungen des Staatssicherheitsdienstes der DDR und seiner Nachfolgeeinrichtungen.
- Förderung der endgültigen und vollständigen Auflösung des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR und seiner Nachfolgeeinrichtungen.
- Öffentliche Kontrolle des Umgangs mit den Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR und seiner Nachfolgeeinrichtungen. Diese Aufgaben werden vorrangig im lokalen Interesse wahrgenommen.
§3 Tätigkeit und Arbeitsrahmen
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks unternimmt das Bürgerkomitee Leipzig alle von der Mitgliederversammlung als geeignet angesehenen Maßnahmen. Vor allem sind das:
- Sammlung und Auswertung von Informationen über den Satzungszweck betreffende Sachverhalte,
- Information der Öffentlichkeit,
- Aufbau und Betrieb eines Dokumentationszentrums, insbesondere einer Ausstellung und einer Bibliothek,
- Gesprächsangebote für Betroffene und ehemalige Mitarbeiter des MfS,
- Staatsbürgerliche und politische Bildung.
Der Satzungszweck kann auch durch Zusammenarbeit mit in ähnlicher Weise tätigen Organisationen oder anderen Einrichtungen verwirklicht werden. Der Verein arbeitet parteipolitisch unabhängig. Publikationen dürfen nicht zum Zwecke des Wahlkampfes benutzt werden. Spenden, die mit arbeitsbeschränkenden Auflagen verbunden sind, werden nicht entgegengenommen.
Aktivitäten im Sinne geheimdienstlicher Tätigkeit finden nicht statt.
§4 Mittel
Die Mittel von Bürgerkomitee Leipzig werden u. a. durch freiwillige Spenden, Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Mitglieder können darüber hinaus Spenden erbringen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mitgliedschaft
Zwei Formen von Mitgliedschaft sind möglich: Die Fördermitgliedschaft und die Vollmitgliedschaft. Die Vollmitgliedschaft ist an eine aktive Mitarbeit geknüpft. Die Fördermitgliedschaft beinhaltet ideelle und/oder materielle Unterstützung der Vereinsziele. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person auf schriftlichen Antrag werden. Bestandteil des Antrags ist eine wahrheitsgemäße „persönliche Erklärung“. Der Vorstand entscheidet nach gründlicher Erwägung über Aufnahme als Förder- beziehungsweise Vollmitglied.
Grundsätzlich nicht mitgliedschaftsberechtigt sind ehemalige Mitarbeiter des MfS beziehungsweise seiner Nachfolgeeinrichtungen und Auftraggeber. Diese Regelung ist anwendbar auf Mitarbeiter von Einrichtungen und Organisationen, die ihre Macht zum politischen oder persönlichen Schaden anderer ausübten. Eine offizielle oder inoffizielle Mitarbeit in Geheimdiensten oder geheimdienstlich arbeitenden Behörden oder Institutionen schließt die Mitgliedschaft aus. Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrags verbunden. Er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr. Im Folgenden ist er bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des laufenden Monats in schriftlicher Form möglich. Antrag auf Ausschluss kann jedes Vollmitglied unter Angabe der Gründe schriftliche an den Vorstand richten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Betroffenen, mit zweidrittel Mehrheit des Gesamtvorstandes. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftliche mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist revisionsberechtigt.
Nur Vollmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand jederzeit Anträge zu unterbreiten und eine ausführliche Stellungnahme innerhalb eines Monats zu erhalten.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal halbjährlich statt. Sie wird außerdem einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wird von ihr entlastet. Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung (Poststempel) einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Referenten geleitet. Sie gilt als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vollmitglieder anwesend ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorstand zu einer erneuten Mitgliederversammlung einladen, die die gleiche Tagesordnung haben und innerhalb von sechs Wochen stattfinden muß. Diese erneute Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vollmitglieder beschlussfähig. Eine Änderung der Tagesordnung darf nicht erfolgen.
Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Zweidrittel, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von Vierfünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle weiteren Abstimmungen geschehen mit einfacher Mehrheit. Die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied signiert wird.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins Bürgerkomitee Leipzig besteht aus fünf Personen:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Finanzreferenten und
- den zwei Projektreferenten.
Der Vorstand wird von den auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitgliedern mit einfacher Mehrheit in geheimer Einzelwahl gewählt. Die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von über der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.
§9 Entscheidungen
Entscheidungen sowie Vorstandssitzungen des Vorstandes sind einschließlich des Diskussionsverlaufs zu protokollieren und auf Anforderung der Mitgliedschaft zur Kenntnis zu geben. Entscheidungen des Vorstandes sind nachvollziehbar zu begründen.
Jeweils zwei Personen des Vorstandes vertreten im Zusammenwirken den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
§10 Auflösung
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der jeweilige Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen je zur Hälfte an den Psychatriebetroffenenverein Das Boot e.V. und den Rumänienhilfe e.V. Diese gemeinnützigen Vereinigungen haben es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. April 1991 errichtet und in die jetzige Fassung durch die Mitgliederversammlungen vom 29. Juni 1993, 6. November 1995 und vom 3. September 2007 geändert.