Satzung
Präambel
Das Bürgerkomitee entstand 1989 unmittelbar aus der Friedlichen Revolution heraus und fühlt sich bis heute deren zentralen Forderungen nach Freiheit und Demokratie verpflichtet. Es bildete sich am 04.12.1989 spontan im Anschluss an die Besetzung der Leipziger Bezirksverwaltung für Staatssicherheit aus einer losen Gruppe freiwilliger Bürger. Das Komitee wachte über die erhalten gebliebenen Stasi-Akten, um sie vor weiterer Vernichtung zu bewahren, und organisierte die Auflösung des MfS in Leipzig. Nach der deutschen Wiedervereinigung gab das Bürgerkomitee die Verantwortung für die MfS-Akten endgültig an den neu berufenen Sonderbeauftragten für die Stasi-Unterlagen ab.
Im August 1990 eröffnete das Bürgerkomitee in den originalen Räumen der ehemaligen Bezirksverwaltung die Ausstellung „Stasi – Macht und Banalität“. Sie entwickelte sich in den Folgejahren zu einer festen und kontinuierlich arbeitenden Größe in der Aufarbeitungslandschaft der Bundesrepublik.
Heute klärt der gemeinnützige Verein aus dieser Perspektive vor allem über Geschichte, Struktur und Arbeitsweise des MfS als „Schild und Schwert“ der SED-Diktatur auf und beteiligt sich aktiv am gesellschaftlichen Diskurs über Diktaturen, ihre Folgen sowie über Bürger- und Menschenrechte. Ihm ist der authentische Erhalt von Orten der Machtausübung des SED-Staates und deren Erschließung vor allem in Leipzig, der Stadt der Friedlichen Revolution, ein wichtiges Anliegen. Mit seiner Arbeit will der Verein auf Basis der Erfahrungen mit der SED-Diktatur und der Friedlichen Revolution gegen diese Diktatur das Bewusstsein der Bürger für die Gefahren totalitärer Ideologien und Systeme schärfen, den Wert des heutigen demokratischen Rechtsstaates bewusst machen, demokratisches Handeln und Denken fördern sowie den antitotalitären Konsens in der Gesellschaft stärken. Er leistet so einen Beitrag zur Aufarbeitung der kommunistischen Diktatur in der SBZ/DDR hat dabei besonders die Perspektive der Verfolgten im Blick und wendet sich deutlich gegen eine Bagatellisierung der SED-Diktatur. Das Bürgerkomitee stützt sich auch auf bürgerschaftliches Engagement und lehnt extremistische sowie gegen den demokratischen Rechtsstaat gerichtete Positionen ab.
Das Bürgerkomitee ist Träger der Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker. Die Gedenkstätte befindet sich an authentischen Orten in originalen Räumen der ehemaligen Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig und der zugehörigen Ausweichführungsstelle bei Machern. Nur im Raum Leipzig ist eine solche Kombination erhalten. Die Gedenkstätte steht daher stellvertretend für das System der flächendeckenden Überwachung. Sie sammelt, bewahrt und präsentiert Sachzeugnisse der MfS-Tätigkeit im Kontext der kommunistischen Diktatur. Sie dokumentiert auch die Auflösung des DDR-Geheimdienstes, die Friedliche Revolution sowie die Aufarbeitung nach 1989. Außerdem ist das Bürgerkomitee Träger des Justizgeschichtlichen Erinnerungsortes „Ehemalige Zentrale Hinrichtungsstätte der DDR“ in Leipzig mit einer Dauerausstellung, die ebenfalls am authentischen Ort über die Todesstrafe in der SED-Diktatur und ihre politische Beeinflussung durch Partei und Staatssicherheit informiert.
Politische Bildungsarbeit findet vor allem im Rahmen von Führungen, Veranstaltungen und durch Publikationen statt. Die Gedenkstätte stützt sich dabei auf aktuelle Ergebnisse der zeitgeschichtlichen Forschung und arbeitet eng mit anderen, thematisch verwandten Einrichtungen und Initiativen zusammen. Sie orientiert sich in ihrer Tätigkeit an den Richtlinien des International Council of Museums (ICOM). Die Angebote der Gedenkstätte richten sich sowohl an die Leipziger Bürger, als auch an Gäste aus dem In- und Ausland, insbesondere an die Generationen, die das Leben in der DDR nicht aus eigener Erfahrung kennt. Die Fachmuseen in Leipzig und Machern sind gleichermaßen Orte des Erinnerns und Gedenkens wie auch des Lernens und Diskutierens; Orte der Trauer über Opfer von Willkür und Gewaltherrschaft wie auch der Freude über die friedliche Selbstbefreiung von der Diktatur.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bürgerkomitee Leipzig zur Auflösung der Staatssicherheit der DDR (MfS) e.V.“ Die Kurzform lautet: Bürgerkomitee Leipzig e.V.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und humanitäre Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er beansprucht die Rechtsnachfolge des mit der Auflösung des ehemaligen MfS/AfNS beschäftigten Bürgerkomitees Leipzig.
- Zweck des Vereins ist die
- Förderung der persönlichen, politischen, juristischen und historisch-wissenschaftlichen Aufarbeitung der Arbeitsweisen, Strukturen und Verflechtungen des Staatssicherheitsdienstes der DDR und seiner Nachfolgeeinrichtungen.
- Förderung der endgültigen und vollständigen Auflösung des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR und seiner Nachfolgeeinrichtungen.
- Öffentliche Kontrolle des Umgangs mit den Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR und seiner Nachfolgeeinrichtungen.
§3 Tätigkeit und Arbeitsrahmen
- Den Vereinszweck verwirklicht das Bürgerkomitee Leipzig e.V. vor allem durch:
- die Trägerschaft und den Betrieb der Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker sowie des Justizgeschichtlichen Erinnerungsortes ehemalige Zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig,
- die Pflege, Vervollständigung und Erschließung musealer Sammlungen zur umfassenden Dokumentation der Tätigkeit des MfS im Kontext der kommunistischen Diktatur sowie zur Friedlichen Revolution in Leipzig und den Erhalt bzw. die Kennzeichnung entsprechender authentischer Orte,
- Forschung und Dokumentation zu den Themen der historischen Orte, der Sammlung und den Ausstellungen,
- Staatsbürgerliche und politische Bildung, vor allem in Form von gedenkstättenpädagogischer Arbeit und Veranstaltungen,
- Information der Öffentlichkeit im Rahmen von Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen (auch digitalen) sowie die Beteiligung an entsprechenden aktuellen politischen Diskursen.
- Der Satzungszweck kann auch in enger Zusammenarbeit mit in ähnlicher Weise tätigen Organisationen oder anderen Einrichtungen verwirklicht werden.
- Der Verein arbeitet parteipolitisch unabhängig und frei von politischer Einflussnahme sowie auf der Basis des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
- Zuwendungen und Spenden, die mit Auflagen verbunden sind, die dem Vereinszweck entgegenlaufen, werden nicht entgegengenommen.
§4 Mittel
- Das Bürgerkomitee Leipzig e.V. finanziert seine Arbeit vor allem durch Zuwendungen öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen, die Erwirtschaftung von Eigenmitteln (Führungsentgelte, Eintritte u. ä.), und Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen.
- Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben enthält.
- Es werden nur Rücklagen gemäß § 62 der Abgabenordnung gebildet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.Satzung des Bürgerkomitee Leipzig e.V. vom 23.06.2025 3 von 6
- Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die musealen Sammlungen dürfen nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten des Vereins veräußert werden.
§5 Mitgliedschaft
- Es sind zwei Formen der Mitgliedschaft im Bürgerkomitee Leipzig e.V. möglich: die Vollmitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft. Die Vollmitgliedschaft beinhaltet die Verpflichtung zur aktiven Unterstützung der Aufgaben und Ziele des Vereins. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Nur Vollmitglieder haben Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Mitglied des Vereins können volljährige Personen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen auf schriftlichen Antrag werden. Bestandteil des Antrags ist eine wahrheitsgemäße „persönliche Erklärung“ gemäß Absatz 3. Der Vorstand entscheidet nach gründlicher Erwägung über Aufnahme als Förder- beziehungsweise Vollmitglied und berücksichtigt dabei insbesondere § 3 Abs. 3 sowie die Präambel 3. Absatz. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.
- Grundsätzlich nicht mitgliedschaftsberechtigt sind ehemalige Mitarbeiter des MfS beziehungsweise seiner Vorgänger und Nachfolgeeinrichtungen sowie Auftraggeber. Eine offizielle oder inoffizielle Mitarbeit in anderen Geheimdiensten oder geheimdienstlich arbeitenden Behörden oder Institutionen schließt die Mitgliedschaft ebenfalls aus.
- Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrags verbunden. Er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr. Im Folgenden ist er bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt
- Ein Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele, sowie bei vereinsschädigendem Verhalten. Er kann ferner erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder dreimaligem unentschuldigtem Fernbleiben von der Mitgliederversammlung in Folge. Auszuschließen ist, wer nach §5, Absatz 3 eine unwahre Erklärung abgegeben hat. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem Ermessen von sich aus tätig. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann auch jedes Vollmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich an den Vorstand richten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Betroffenen, mit Zweidrittel-Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschliessungsbeschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Diesem steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Möglichkeit der Beschwerde zu, über die die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Alle Vollmitglieder haben das Recht, sich mit Anfragen und Empfehlungen an den Vorstand zu wenden. Auf Wunsch des Vollmitglieds nimmt der Vorstand dazu innerhalb von drei Monaten Stellung. Bei Bedarf lädt der Vorstand die Vollmitglieder zu Informations- und Beratungsveranstaltungen über einzelne Tätigkeitsfelder der Vereinsarbeit ein.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird außerdem einberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung (Poststempel) einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vollmitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, lädt der Vorstand zu einer erneuten Mitgliederversammlung ein, die die gleiche Tagesordnung haben und innerhalb von sechs Wochen stattfinden muss. Diese erneute Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vollmitglieder beschlussfähig. Eine Änderung der Tagesordnung darf nicht erfolgen.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Diese sollen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Beschlussvorlagen sollen den Vollmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugeschickt werden. Anträge zur Satzungsänderung, zur Vereinsauflösung oder zur Abwahl des Vorstandes beziehungsweise einzelner Vorstandsmitglieder müssen in der Einladung angekündigt werden.
- Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder. Bei Satzungsänderung oder Abwahl des Vorstands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Personenwahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied signiert und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben wird.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstands,
- Beratung und Genehmigung des jährlichen Finanzberichtes.
- Beratung der Grundlinien der mittelfristigen Arbeitsplanung
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederjahresbeitrags,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Wahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands nach Beratung und Genehmigung des jeweiligen Tätigkeits- und Finanzberichts.
- Über den Inhalt der Beratungsunterlagen, Sitzungen und Niederschriften ist Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind. Die Mitgliederversammlung kann die Verschwiegenheitspflicht für einzelne Verhandlungsgegenstände ganz oder teilweise aufheben.
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins Bürgerkomitee Leipzig e.V. besteht aus fünf Personen. Angestellte Mitarbeiter des Vereins und der Geschäftsführer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführer und der Leiter der Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker sowie des Justizgeschichtlichen Erinnerungsortes „Ehemalige Zentrale Hinrichtungsstätte der DDR“ (im weiteren Gedenkstättenleiter genannt) nehmen in der Regel kraft Amtes mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Weitere Personen können mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
- Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von über der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden beziehungsweise bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Ein Vorstandsbeschluss kann im Ausnahmefall auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Er ist zur nächsten regulären Vorstandssitzung zu protokollieren. Die Sitzungen des Vorstands finden regelmäßig statt. Über die Vorstandssitzungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist ein internes Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden beziehungsweise seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. § 7, Abs. 8 gilt entsprechend.
- Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Er kann die Befugnisse des Geschäftsführers nach §9 einschränken. Der Vorstand kann durch Beschluss näher zu definierenden Personen Teilaufgaben übertragen.
- Der Verein handelt durch seinen Vorstand. Dieser ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und hat seine Entscheidungen dieser auf Nachfrage nachvollziehbar zu begründen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Alltägliche Geschäfte können bis zu einem durch Vorstandsbeschluss bestimmten Finanzvolumen dem Geschäftsführer übertragen werden, der insoweit allein handeln darf.
- Der Vorstand kann zur Regelung der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erlassen. Diese ist für alle Personen verbindlich, die für den oder im Auftrag des Bürgerkomitees Leipzig e.V. tätig werden.
- Der Vorstand beruft und entlässt den Geschäftsführer. Die Anstellung oder Kündigung von Mitarbeitern bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
- Der Vorstand ernennt einen Gedenkstättenleiter der für die wissenschaftlich inhaltliche Arbeit und Weiterentwicklung, sowie die inhaltliche Außenrepräsentation der Gedenkstätte verantwortlich ist.
§9 Der Geschäftsführer
- Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB und kann ihn vergüten.
- Der Geschäftsführer verantwortet Verwaltung, Finanzen und Personal. Ihm obliegt insbesondere:
- die Dienstaufsicht über alle angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiter,
- die Erstellung des Haushaltsplans,
- die Erarbeitung und Stellung von Fördermittel- und Projektanträgen,
- die Abrechnung von Fördermitteln,
- die alltägliche Geschäftsführung inklusive Kontrolle aller Termine und Veranlassung arbeitsrechtlicher Schritte bei
- Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§10 Der Wissenschaftliche Beirat
- Der Vorstand beruft einen wissenschaftlichen Beirat. Über die Zusammensetzung berät sich der Vorstand mit der Mitgliederversammlung.
- Der Beirat besteht aus insgesamt fünf Sachverständigen, die jeweils für vier Jahre berufen werden. Wiederberufung ist möglich. Über eine vorzeitige Abberufung entscheidet der Vorstand.
- Die Beiratsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und haben Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen.
- Der wissenschaftliche Beirat berät den Verein insbesondere bei der Erstellung von Konzeptionen für Projekte, Dokumentationen und Ausstellungen, und gibt Empfehlungen zur inhaltlichen Arbeit der Gedenkstätte. Er wird nur im Auftrag des Bürgerkomitees tätig und ist in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Gedenkstättenleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil.
- Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat eine Geschäftsordnung für dessen Arbeit erlassen.
§11 Auflösung
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der jeweilige Vorstandsvorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt die Trägerschaft der unter Denkmalschutz stehenden Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker sowie des Justizgeschichtlichen Erinnerungsortes „Ehemalige Zentrale Hinrichtungsstätte der DDR“ gemäß der Regelung in §2, Absatz 5 SächsGedenkStG an die Stiftung Sächsische Gedenkstätten. Dies beinhaltet auch das Inventar der Gedenkstätte sowie die musealen Sammlungen, die in Ihrer Geschlossenheit unbedingt zu bewahren sind. Das restliche Vermögen fällt an das Archiv Bürgerbewegung Leipzig e.V. Beide Einrichtungen haben das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Beschlüsse über die oben benannte Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. April 1991 errichtet und in die jetzige Fassung durch die Mitgliederversammlungen vom 29.06.1993, 06.11.1995, 03.09.2007, 19.01.2024, 28.02.2025 und 23.06.2025 geändert.
Funktionsbezeichnungen sind in ihrer generischen, geschlechtsneutralen Funktion zu verstehen und beziehen sich immer auf Personen jeden Geschlechtes.
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