Geschichte der Todesstrafe

Nach Kriegsende sprachen die Besatzungsmächte in allen Teilen Deutschlands Todesurteile aus und vollstreckten diese. In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) nahmen Sowjetische Militärtribunale (SMT) Hinrichtungen vor. Die Tribunale waren Teil der Roten Armee und zunächst mobil, später auch an festen Standorten angesiedelt. Sie agierten noch bis in die 50er Jahre hinein, als die DDR bereits gegründet war und eine eigene Gerichtsbarkeit eingerichtet hatte. So verurteilten SMT zwischen 1950 und 1953 fast 1.000 Deutsche aus politischen Gründen zum Tode. Sie wurden nach Moskau überstellt und dort erschossen.

Parallel zu den SMT hatten in der SBZ auch deutsche Gerichte ab 1945 die Erlaubnis, Todesurteile auszusprechen; dies allerdings nur im Fall von NS-Verbrechen. Die Zahl der Hingerichteten liegt nach heutigen Erkenntnissen bis zur Gründung der DDR im Oktober 1949 bei 142.

In der Bundesrepublik wurde 1949 mit Verabschiedung des Grundgesetzes die Todesstrafe abgeschafft. In der DDR-Gesetzgebung hingegen war sie bis 1987 als höchstes Strafmaß verankert. Vollstreckt wurden die Todesurteile bis 1952 dezentral in Hoheit der Bundesländer. Für Sachsen sind insgesamt fünf Hinrichtungsorte verbürgt: Dresden, Zwickau, Waldheim, Luckau und Coswig. Mit Abschaffung der Länder und Gründung von Bezirken nach sowjetischem Vorbild wurde eine zentrale Hinrichtungsstätte für die gesamte DDR eingerichtet. Die Wahl fiel auf den Justizkomplex am Münchner Platz in Dresden. Hier waren schon im NS sowie in der SBZ Todesurteile vollstreckt worden.

Bis 1956 diente der Ort als zentrale Hinrichtungsstätte der DDR. Danach sprachen DDR-Gerichte– ausgelöst durch eine Phase politischen Tauwetters in der SU – zunächst keine Todesurteile mehr aus. Das erste, 1959 wieder verhängte Urteil wurde im Januar 1960 bereits in Leipzig vollstreckt. Der vorherige Hinrichtungsort in Dresden war zu diesem Zeitpunkt bereits eine Gedenkstätte für die NS-Opfer. Die genauen Gründe für die Wahl Leipzigs als neuem Hinrichtungsort sind bis heute unklar.

Das vermutlich letzte Todesurteil wurde 1981 an dem MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt. Offiziell abgeschafft wurde die Todesstrafe erst 1987. Dies stand im Zusammenhang mit Erich Honeckers Visite in Bonn im September 1987. Honecker wollte diesen Besuch nutzen, um die internationale Anerkennung der DDR als eigenständigen Staat weiter auszubauen. Die Abschaffung der Todesstrafe plante er als Zeichen des guten Willens und der Orientierung der DDR-Politik an völkerrechtlichen Vereinbarungen.

Laut DDR-Verfassung wäre zur Abschaffung der Todesstrafe ein Volkskammer-Beschluss nötig gewesen. Da dieser jedoch in der Kürze der Zeit nicht mehr herbeizuführen war, nutzte die SED eine Regelung in der DDR-Verfassung, laut der der Staatsrat Rechtsvorschriften in Form von Beschlüssen erlassen konnte. Im Gesetzblatt vom 17.07.1987 hieß es dann: „Der Staatsrat beschließt die Abschaffung der Todesstrafe in der DDR. Die dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind ab sofort nicht mehr anzuwenden.

Dies hatte zwar keinerlei rechtliche Wirkung, diente der Staatsführung aber als Grundlage, offiziell das Ende der Todesstrafe zu verkünden. Die nötige Änderung des Strafgesetzbuches durch die Volkskammer kam erst Ende des Jahres 1987, lange nach dem Besuch Honeckers in der Bundesrepublik, zustande. So war die Abschaffung der Todesstrafe nach DDR-Recht verfassungswidrig gewesen.