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Inventar-Nr: |
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B01219 |
Objekt: |
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Richtlinie |
Richtlinie Nr. 1/79 für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern (IM) und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Staatssicherheit (GMS) Geheime Verschlusssache MfS ooo8
Mit einer Vielzahl von Richtlinien, Befehlen, Ordnungen, Instruktionen, Dienstvorschriften und Anweisungen stellte das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) seine Einsatz- und Kampffähigkeit sicher.
Die vorliegende, am 8. Dezember 1979 von Erich Mielke erlassene und bis 1989 gültige Richtlinie Nr. 1/79 regelte die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern (IM) und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit (GMS). Diesem Grundsatzdokument gingen bereits die Richtlinien Nr. 1/68, Nr. 1/58, Nr. 21/52 und als ältestes Dokument die "Richtlinien über die Erfassung der geheimen Mitarbeiter, der Informatoren und der Personen, die konspirative Wohnungen unterhalten" aus dem Jahr 1950 voraus. Akribisch sind in der zum 1. Januar 1980 in Kraft getretenen und den gegebenen Bedingungen angepassten Richtlinie alle Vorgaben für die konkrete Arbeit mit den IM, der bedeutendsten Informationsquelle der Stasi, schriftlich fixiert. Der anwachsende Personalbestand und die Erfahrungen aus der praktischen Arbeit mit den IM waren ausschlaggebend für eine Neuregelung. Neben der klaren Definition der verschiedenen IM-Arten beschreibt sie auch detailliert die Entwicklung, die Einsatzgebiete und die Zusammenarbeit mit den IM. Enthalten sind zahlreiche Bestimmungen und Anweisungen zur Rekrutierung, Auswahl, Überprüfung, Kontaktierung und der Einführung in die operative Arbeit der IM. Für jeden IM-führenden Offizier Führungsoffizier war diese Richtlinie bindend. Zusammen mit der Richtlinie Nr. 2/79, welche die Arbeit mit IM im Operationsgebiet [laut "Wörterbuch der Staatssicherheit" von 1985: "imperialistische und andere nichtsozialistische Staaten oder Territorien, gegen die bzw. von denen aus politisch-operative Maßnahmen durch das MfS zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR und der sozialistischen Staatengemeinschaft durchgeführt werden"] regelte, bildete die Richtlinie 1/79 die Grundlage für den Einsatz von IM (vgl. alle Objekte zu IM). Beglaubigt ist diese Richtlinie, die nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt war, durch das Dienstsiegel des MfS.
Alle Unterlagen und Informationen des MfS unterlagen einer allgemeinen Geheimhaltung, so galten für besonders geheime Informationen die Geheimhaltungsstufen Vertrauliche Verschlusssache (VVS), Geheime Verschlusssache (GVS), wie für diese Richtlinie und Geheime Kommandosache (GKdos bzw. GKOS). Der Umgang mit diesen Verschlusssachen war nur speziell überprüften und berechtigten Personen erlaubt. Für die Überprüfung und Überwachung der "VS-Berechtigten" sowie für die Einhaltung der Verschlusssachenordnung in der DDR war das MfS zuständig (vgl. auch das Schulungs-, Studien- und Arbeitsmaterial des MfS).
Sammlung: |
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Dienstvorschriften und Studienmaterial |
Hersteller: |
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Ministerium für Staatssicherheit |
Maße: |
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Siegel: Durchmesser: 45 mm; Einband: Länge: 29,2 cm; Breite: 20,9 cm |
Material: |
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Einband: Pappe, Schnur: Synthetik, Siegel: Siegellack, Blatt: Papier, Einband: Leinen |
Farbe: |
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Einband: hellbraun, braun, Aufdruck: schwarz, rot, Schnur: hellblau, Siegel: dunkelbraun |
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Autor/Herausgeber: |
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Der Minister |
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Ministerium für Staatssicherheit |
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Ministerrat der DDR |
Erscheinungsjahr: |
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1979 |
Erscheinungsort: |
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Berlin |
Umfang: |
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68 S. / 34 Blatt |
Band: |
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Nr.: 1/79 / 1359 |
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